Mitnahme von Betäubungsmitteln  - gesetzliche Bestimmungen für Afrika
BAG - Oktober 2000

Mitnahme von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen

Obschon wir die folgenden Informationen aufgrund schriftlicher Mitteilungen der jeweiligen Länder zusammengetragen haben, sind sie unverbindlich. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.

Afrika
Ägypten Vor der Einreise muss eine Bewilligung eingeholt werden. Dem Gesuch sollte ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Dosierung und Behandlungsdauer beigelegt werden, wenn möglich auch der voraussichtliche Aufenthaltsort (spätestens bei der Einreise anzugeben). Höchstmenge entspricht der minimalen Dosierung für eine einmonatige Behandlung.
Zuständige Behörde:
Central Administration for Pharmaceutical Affairs
Narcotic Department, Ministry of helath
22 El Falaky Street
Cairo, Egypt
Tel. + (20) 2-3548902; 2-3545159 / Fax + (20) 2-3542627; 2-3545151
Algerien Bis Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé et de la population
Direction de la pharmacie
25, rue Laala Abderrahmane
Alger, Algérie
Tel. + (213) 663315; 653473 / Fax + (213) 653646
Elfenbeinküste Bis Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé et de la protection sociale
Direction des services pharmaceutiques
Bureau national des stupéfiants
B.P.V.
Abidjan, Côte d’Ivoire
Tel. + (225) 357313; 356958
Kenia Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
P.O. Box 30016
Nairobi, Kenya
Tel. + (254) 2-717077 / Fax + (254) 2-715239
Lybien Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Narcotics Unit
Pharmacy Bureau
General Secretariat of Health
Tripoli, Libyan Arab Jamahiriya
Tel.: + (218) 81-3608007
Madagaskar Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Le Directeur des pharmacies et des laboratoires
Ministère de la santé
B.P. 22 Bis
Antananarivo 101, Madagascar
Tel. + (261) 2232300
Marokko Betäubungsmittel dürfen nur für den persönlichen medizinischen Gebrauch und mit einer entsprechenden, gemäss den internationalen Richtlinien ausgestellten Bewilligung der Gesundheitsbehörde, eingeführt werden. Die Bewilligung muss die folgenden Angaben umfassen:
- Genaue Bezeichnung des Medikamentes
- Aufenthaltsdauer und Menge des Medikamentes in bezug auf die Behandlung
- Pharmazeutische Handlungsform
- Aufenthaltsadresse in Marokko
- Name und Adresse des behandelnden Arztes in der Schweiz
- Falls zutreffend und bekannt, Name und Adresse des behandelnden Arztes in Marokko
- Das zuständige Zollamt
- Exportbewilligung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes.
Zuständige Behörde:
Direction du médicament et de la pharmacie
Service des tupéfiants
Ministère de la santé
Rue Lamfaddel Chakaoui
B.P. 6206
Rabat, Maroc
Tel. + (212) 7-681930; 7-682289 / Fax + (212) 7-681931
Mauritius Personen, die betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen Gebrauch in Mauritius einführen wollen, müssen eine entsprechende Importbewilligung unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses beantragen. Das Zeugnis muss die folgenden Angaben umfassen: Patientendaten, Ankunftsdatum des Patienten, Flugnummer, Aufenthaltsdauer und voraussichtliche Adresse in Mauritius. Die Medikamente müssen von einer offiziellen pharmazeutischen Stelle bezogen worden sein.
Die mauritische Behörde behält sich das Recht vor, Gesuche abzuweisen, wenn der Verdacht auf unzweckmässige Verwendung besteht.
Zuständige Behörde:
Permanent Secretary
Ministry of Health
Emmanuel Anquetil Building, 5th floor
Port-Louis, Mauritius
Tel. + (230) 2011912; 2011334 / Fax + (230) 2087222; 2080376
Mosambik Kranke Reisende dürfen gewisse betäubungsmittelhaltige Medikamente für den persönlichen medizinischen Gebrauch einführen, wobei die Menge den Bedarf für eine höchstens 30-tägige Behandlung nicht überschreiten darf und durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen werden kann.
Zuständige Behörde:
Pharmaceutical Department
Ministry of Health
Maputo, Mozambique
Tel. + (258) 1-26547
Senegal Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Directeur, Direction de la pharmacie
Ministère de la santé publique
B.O. 6150
Dakar, Sénégal
Tel. + (221) 224470
Seychellen Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Commissioner of Health Services
Ministry of Health
P.O. Box 52
Victoria Hospital
Mahé, Seychelles
Tel. + (248) 388000 / Fax + (248) 224792 / E-Mail:
mohchs@seychelles.net
Sierra Leone Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Chariman
Pharmacy Board
Government Medical Stores
New England Ville
Freetown, Sierra Leone
Tel. + (232) 240298; 240489 / Fax + (232) 242253
Südafrika Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente für den personellen medizinischen Gebrauch entsprechend der Behandlungsdauer von einem Monat mit sich führen, falls sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen können. Diese Regelung bezieht sich auch für Methadon, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es in Südafrika selber keine Methadonabgabe gibt.
Zuständige Behörde:
The Director-General
Department of Health
Section: Medicine Administration
Private Bag X828
Pretoria 0001, South Africa
Tel. + (27) 12-3120000; 12-3120256; 12-3120286 / Fax + (27) 12-3264344; 12-3264382
Tunesien Die Einfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten erfordert eine Bewilligung, die bei der tunesischen Behörde mit einem Zeugnis des behandelnden Arztes beantragt werden muss. Das Arztzeugnis muss den Namen des Patienten, den Handelsnamen des Medikaments, die Bezeichnung des Wirkstoffes und das Ankunftsdatum in Tunesien umfassen. Betäubungsmittelhaltige Medikamente können für den medizinischen Gebrauch bewilligt werden, die Mitnahme von Substitionsmitteln (z.Bsp. Methadon) hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht erlaubt.
Zuständige Behörde:
Direction de la pharmacie et du médicament
Ministère de la santé
31, rue Khartoum
Tunis, Tunisie
Tel. +(216) 1-795250; 1-796824 / Fax + (216) 1-797816; 1-795250

Referenz
Bundesamt für Gesundheit, Bulletin 40 - 2. Oktober 2000. Zusätzliche Informationen:
http://www.admin.ch/bag/betm/d/