Mitnahme von Betäubungsmitteln - gesetzliche Bestimmungen für Europa
BAG - Oktober 2000

Mitnahme von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen

Obschon wir die folgenden Informationen aufgrund schriftlicher Mitteilungen der jeweiligen Länder zusammengetragen haben, sind sie unverbindlich. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.

Europa
Albanien Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente und psychotrope Substanzen mit sich führen, falls sie über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Die Menge darf (je nach Substanz) einen Bedarf für maximal 7 (Betäubungsmittel) resp. 30 Tage (psychotrope Stoffe) Behandlungsdauer nicht überschreiten.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Department of Pharmacy
Tirana, Albania
Tel. + 355 42-34636 / Fax + 355 42-28303
Belgien Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende ist nur mit entsprechender Bewilligung der belgischen Behörde möglich. Die Bewilligung sollte geraume Zeit vor der Einreise beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Service des stupéfiants
Inspection générale de la pharmacie
Service des stupéfiants
Quartier Vésale
B-101 Bruxelles, Belgique
Tel. + (32) 2 2104928 / Fax + (32) 2 2106370
Bulgarien Der Import von Betäubungsmitteln zum medizinischen Gebrauch ist mit der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde bis zu einer Behandlungsdauer von 15 resp. 30 Tagen (je nach Substanz) erlaubt.
Zuständige Behörde:
Department of Licensing and Control of Drugs and Precursors
26, Janko Sakazov Blvd.
1504 Sofia, Bulgaria
Tel. + (359) 2-9817112 / Fax + (359) 2-9813827
Dänemark Bei der Einreise muss ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Menge und Dosierung des mitgeführten Betäubungsmittels vorgewiesen werden. Die Menge darf die für 14 Tage Behandlungsdauer notwendige Dosierung nicht überschreiten.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Holbergsgasse 6
1067 Copenhagen, Denmark
Tel. + (45) 33923360 / Fax + (45) 33931563
Deutschland Kranke Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von dreissig Tagen zu ihrer Behandlung benötigten betäubungsmittelhaltigen Medikamente ohne Bewilligung einführen. Bei der Einreise muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden können. Das Arztzeugnis muss die täglich benötigte Medikamentendosis angeben.
Zuständige Behörde:
Federal Institute for Drugs and Medical Devices
Federal Opium Agency
Genthiner Strasse 38
D-10785 Berlin, Germany
Tel. + (49) 30-45485101 / Fax + (49) 30-45485210
Estland Für den perönlichen medizinischen Gebrauch dürfen mit einem ärztlichen Zeugnis Betäubungsmittel für eine Woche und psychotrope Stoffe für zwei Wochen eingeführt werden. Für grössere Mengen muss bei der estonischen Behörde ein Gesuch gestellt werden.
Zuständige Behörde:
State Agency of Medicines
Kalevi 4
Tartu 51010, Estonia
Tel. + (372) 7-476577 / Fax + (372) 7-441549
Finnland Mit einem ärztlichen Zeugnis dürfen Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel für den persönlichen medizinischen Gebrauch für eine Behandlungsdauer von höchstens 14 Tagen eingeführt werden.
Zuständige Behörde:
Senior Pharmaceutical Inspector
Department of General Affairs
National Agency for Medicines
P.O. Box 55
FIN-00301 Helsinki, Finland
Tel. + (358) 9-47334218 / Fax + (358) 9-47334267
Frankreich Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen vom Patienten unter Vorweisung eines französisch verfassten ärztlichen Zeugnisses, welches den Namen des behandelnden Arztes, des Patienten, die Dosierung und die Behandlungsdauer aufführt, eingeführt werden. Die Behandlungsdauer darf je nach Wirkstoff 7, 14 oder 28 Tage nicht überschreiten. (Bsp. Methadon: 7 Tage). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen französischen Behörde über die zum Import erlaubte Menge Ihres Medikaments.
Zuständige Behörde:
Agaence française de sécurité sanitaire des produits de santé
Unité stupéfiants et psychotropes
143-147, boulevard Anatole-France
93285 Siant-Denis Cedex, France
Tel. + (33) 1 55 87 45 93; 1 55 87 35 98 / Fax + (33) 1 55 87 35 92
Griechenland Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen eingeführt werden, falls eine entsprechende Bewilligung vorgewiesen werden kann.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health and Welfare
Directorate of Medicines and Pharmacies
Division of Narcotic Drugs
17 Aristotelous Str.
GR-10187 Athens, Greece
Tel. + (30) 1-5227360; 1-5225301 / Fax + (30) 1-5227360
Grossbritannien Kranke Reisende dürfen eine begrenzte Menge Betäubungsmittel ohne Importbewilligung einführen.
Zuständige Behörde:
Home Office
Action Against Drugs Unit
Room 239, 50 Queen Anne’s Gate
London SW1H 9AT, United Kingdom
Tel. + (44) 171-2733627; 171-2733126 / Fax + (44) 171-2732671; 171-2732157
Irland Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen medizinischen Gebrauch einführen. Die Menge der mitgeführten Medikamente darf die im vorzuweisenden ärztlichen Zeugnis vermerkten Dosierungen nicht überschreiten.
Zuständige Behörde:
Department of Health and Children
Drugs Division
Hawkins House, Hawkins St.
Dublin 2, Ireland
Tel. +((353) 1-6354000 / Fax + (353) 1-6354001
Island Für den persönlichen medizinischen Gebrauch dürfen kranke Reisende betäubungsmittelhaltige Medikamente importieren und auf sich tragen. Bitte erkundigen sie sich bei der zuständigen isländischen Behörde, in welche Kategorie Ihr Medikament fällt. Je nachdem brauchen Sie eine entsprechende Genehmigung und dürfen eine Menge, die der Behandlungsdauer von 10 resp. 30 Tagen entspricht, mitnehmen. Der Import von Betäubungsmittel per Post ist ausdrücklich verboten.
Zuständige Behörde:
Chief of Pharmaceutical Division
Ministry of Health and Social Security
Laugavegur 116
150 Reykjavík, Iceland
Tel. + (354) 15609700 / Fax + (354) 1551965
Italien Bis Redaktionsschluss lagen keine verlässlichen schriftlichen Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director
Central Office of Drugs
Ministry of Health
Via della Civiltá Romana, 7
I-00144 Rome, Italy
Tel. + (39) 6-59943177 / Fax + (39) 6-59943226
Kroatien Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen mit einem ärztlichen Zeugnis zum medizinischen persönlichen Gebrauch für maximal fünf Tage eingeführt werden.
Zuständige Behörde:
Department of Drugs
Ministry of Health
Ulica Baruna Trenka 6
10000 Zagreb, Croatia
Tel. + (385) 1-4591333 / Fax + (385) 1-4819362
Lettland Falls eine entsprechendes ärtzliches Zeugnis vorliegt, dürfen kranke Reisende betäubungsmittelhaltige Medikamente für den persönlichen medizinischen Gebrauch einführen, wobei die eingeführte Menge dem Bedarf einer Behandlungsdauer von 7 Tagen nicht überschreiten darf.
Zuständige Behörde:
State Agency of Medicines
Jersikas Street 15
LV-1003 Riga, Latvia
Tel. + (371) 7112900; 7113961 / Fax + (371) 7112848
Liechtenstein In Liechtenstein ist das Schweizer Betäubungsmittelrecht, sofern Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmittel betroffen sind, im Rahmen des Zollvertrages anwendbar.
Zuständige Behörde:
Control Office for Medicines
Office for Food Control
Postplatz 4
P.O. Box 402
FL-9494 Schaan
Tel. + (4175) 2367311 / Fax + (4175) 2367310
Litauen Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen für den persönlichen medizinischen Gebrauch eingeführt werde, falls ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt. Je nach Medikament entspricht die erlaubte Höchstmenge einer Behandlungsdauer von 7 resp. 30 Tagen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde über die erlaubte Menge ihres persönlichen Medikaments.
Zuständige Behörde:
Narcotic Commission
State Medicine Control Agency
Ministry of Health
Gedimino av. 27
2600 Vilnius, Lithuania
Tel. + (370) 2-616549 / Fax + (370) 2-616549 / E-mail:
NK.VVKT@VVKT.LT
Luxemburg Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen Gebrauch für die Behandlungsdauer bis zu einem Monat (in Ausnahmefällen bis zu drei Monaten) einführen. Bei der Einreise muss ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden können.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé
57, boulevard de la Pétrusse
L-2935 Luxembourg
Tel. + (352) 4785550 / Fax + (352) 484903
Malta Eine Einfuhrbewilligung muss beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Chief Government Medical Officer
Department of Health
Palazzo Castellania
15 Merchants Street
Valletta CMR 02, Malta
Tel. + (356) 224071 / Fax + (356) 242285
Monaco Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Direction de l’action sanitaire et sociale
13, rue Emile de Loth
MC-980000 Monaco, Monaco
Tel. + (377) 93158310 / Fax + (377) 93158159
Niederlande Nur kranke Reisende aus Ländern des Schengener Abkommens dürfen Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe zum medizinischen Gebrauch einführen, unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Bewilligung der zuständigen nationalen Behörde vorliegt. Eine solche Bewilligung kann für höchstens 30 Tage ausgestellt werden.
Zuständige Behörde:
Chief
Inspectorate for Health Care
Ministry of Health
P.O. Box 16119
2500 BC The Hague, Netherlands
Tel. + (31) 9-4614877 / Fax + (31) 9-461879
Norwegen Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen medizinischen Gebrauch für eine Woche Behandlungsdauer mit sich führen. (Psychotrope Stoffe für einen Monat Behandlungsdauer.) Für Medikamente, die unter norwegischem Recht verbotene Betäubungsmittel (z.B. Amphetamine, Methylphenidate) enthalten, muss bei der zuständigen norwegischen Behörde eine Bewilligung beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Norwegian Board of Health
Department of Pharmaceutical Services
P.O. Box 8128 Dep
N-0032 Oslo, Norway
Tel. + (48) 22249018 / Fax + (47) 22249017
Österreich Die Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten durch kranke Reisende für den persönlichen Bedarf von maximal 30 Tagen ist erlaubt. Es muss ein behördlich beglaubigtes Dokument mitgeführt werden, welches die nötigen Angaben über das betroffene Betäubungsmittel enthält.
Zuständige Behörde:
Federal Ministry of Labour, Health and Social Affairs
Department VII/C/17
Stubenring 1
1010 Vienna, Austria
Tel. + (43) 1-711724695 / Fax + (43) 1-7149222
Polen Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige und psychotrope Medikamente unter den folgenden Bedingungen einführen:
Vor der Abreise muss bei dem zuständigen polnischen konsularischen Dienst im Ursprungsland eine Bewilligung eingeholt werden. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis benötigt, das die folgenden Informationen umfasst: Voller Name des Patienten; Ankunftsdatum in Polen; Handelsname des Medikamentes und Angabe der Aktivsubstanz, Menge und Dosierung des Medikamentes. Eine Kopie der vom konsularischen Dienst erstellten Bewilligung sollte die zuständige polnische Behörde mindestens eine Woche vor dem Einreisedatum erreichen. Bei der Einreise muss das ärztliche Zeugnis, aufgrund dessen die Bewilligung der polnischen Behörde erstellt wurde, vorgewiesen werden können. Die Menge der eingeführten Medikamente darf die für einen Monat Behandlungsdauer entsprechende Dosierung nicht übersteigen. Für längere Aufenthalte muss via konsularischer Dienst eine Spezialbewilligung beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Pharmacy Department
Ministry of Health and Social Welfare
Ul. Miodowa 15
PL-00952 Warsaw, Poland
Tel. + (48) 22-8262721; 22-6349272 / Fax + (48) 22-8314354; 22-8315585
Portugal Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente für den persönlichen medizinischen Gebrauch für höchstens einen Monat Behandlungsdauer einführen, falls sie über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen.
Zuständige Behörde:
National Institute for Pharmacy and Medicament (INFARMED)
Ministry of Health
Parque de Saúde de Lisboa
Av. Do Brasil, 53
1794-004 Lisbon, Portugal
Tel. + (351) 1-7987100 / Fax + (351) 1-7959116
Rumänien Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé
Direction pharmaceutique
Rue du Ministère 1-3
Sector 1
Bucarest, Roumanie
Tel. + (40) 1-3104966 / Fax + (40) 1-3104966
Russland Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Standing Committee on Narcotics Control
Ministry of Health
Gagarinsky pereulok dom 20
121879 Moscow, Russian Federation
Tel. + (7) 095-2413701 / Fax + (7) 095-2413300
Schweden Bestimmte betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen für den persönlichen medizinischen Gebrauch in einer Höchstmenge, die der Behandlungsdauer von 5 Tagen (psychotrope Stoffe: bis zu 3 Monaten) entspricht, eingeführt werden, falls ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden kann.
Zuständige Behörde:
Medical Products Agency
P.O. Box 26
S-75103 Uppsala, Sweden
Tel. + (46) 18-174600 / Fax + (46) 18-548566
Slowakei Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente für den persönlichen medizinischen Gebrauch für höchstens 7 Tage (psychotrope Stoffe: 30 Tage) ohne Bewilligung einführen, müssen jedoch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen können.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Department of Pharmacy
Limbová ul.w
P.O. Box 52
SK-830 07 Bratislava 37, Slovakia
Tel. + (421) 54777993 / Fax + (421) 54776048
Slowenien Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum dringenden persönlichen medizinischen Gebrauch einführen und auf sich tragen, falls sie ein entsprechendes Arztzeugnis gemäss den Bestimmungen des Landes, in dem die Medikamente erworben wurden, vorweisen können. Sie dürfen jedoch höchstens so viele Medikamente mit sich nehmen, wie sie für den Aufenthalt in Slovenien benötigen.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Stefanova 5
SLO-1000 Ljubljana, Slovenia
Tel. + (386) 61-1786001 / Fax + (386) 61-1786058
Spanien Die Einfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten für den persönlichen Gebrauch ist nur möglich mit einer entsprechenden Bewilligung der nationalen Gesundheitsbehörde. Ein von einem schweizerischen Arzt ausgestelltes Rezept ist für die Einfuhr solcher Substanzen nicht gültig.
Zuständige Behörde:
Jefe, Servicio Restricción de Estupefacientes
Ministerio de Sanidad y Consumo
C/Príncipe de Vergara 54
E-28006 Madrid, España
Tel. + (34) 91-5752763; 91-5752768; 91-4317654; 91-5764536 / Fax + (34) 91-5931500
Tschechische Republik Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Inspectorate of Narcotic Drugs and Psychotropic Substances
Ministry of Health
Palackého nam. c.4
12801 Prague 2, Czech Republic
Tel. + (420) 2-24972710; 2-24916020 / Fax + (420) 2-24915979
Ungarn Bei der Einreise muss ein ärztliches Zeugnis mit Angaben der Dosierung und Bezeichnung des Medikaments vorgewiesen werden. Die entsprechende Gesetzgebung ist in Überarbeitung. Es empfiehlt sich deshalb auf alle Fälle, vor der Einreise ebenfalls eine entsprechende Bewilligung bei der ungarischen Behörde einzuholen.
Zuständige Behörde:
Department of Narcotic Drugs
Ministry of Health
Arany János u. 6-8
H-1051 Budapest, Hungary
Tel. +(36) 1-3325754; 1-2123216 / Fax + (36) 1-3117255
Zypern Die Einfuhr und der Besitz von Betäubungsmitteln ist nur mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt. Eine Einfuhrbewiligung sollte mindestens einen Monat vor der Einreise bei den zypriotischen Behörden unter Vorweisung eines Arztzeugnisses mit Angabe der Dosierung und Behandlungsdauer beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Pharmaceutical Services
Ministry of Health
Marcou Dracou 10
1448 Lefkosia, (Nicosia), Cyprus
Tel. + (357) 2-309578 / Fax + (357) 2-305802

Referenz
Bundesamt für Gesundheit, Bulletin 40 - 2. Oktober 2000. Zusätzliche Informationen:
http://www.admin.ch/bag/betm/d/