| Europa |
| Albanien |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
und psychotrope Substanzen mit sich führen, falls
sie über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis
verfügen. Die Menge darf (je nach Substanz) einen
Bedarf für maximal 7 (Betäubungsmittel) resp. 30
Tage (psychotrope Stoffe) Behandlungsdauer nicht
überschreiten.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Department of Pharmacy
Tirana, Albania
Tel. + 355 42-34636 / Fax + 355 42-28303 |
| Belgien |
Die
Mitnahme von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende
ist nur mit entsprechender Bewilligung der belgischen
Behörde möglich. Die Bewilligung sollte geraume
Zeit vor der Einreise beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Service des stupéfiants
Inspection générale de la pharmacie
Service des stupéfiants
Quartier Vésale
B-101 Bruxelles, Belgique
Tel. + (32) 2 2104928 / Fax + (32) 2 2106370 |
| Bulgarien |
Der
Import von Betäubungsmitteln zum medizinischen
Gebrauch ist mit der entsprechenden Bewilligung der
zuständigen Gesundheitsbehörde bis zu einer
Behandlungsdauer von 15 resp. 30 Tagen (je nach
Substanz) erlaubt.
Zuständige Behörde:
Department of Licensing and Control of Drugs and
Precursors
26, Janko Sakazov Blvd.
1504 Sofia, Bulgaria
Tel. + (359) 2-9817112 / Fax + (359) 2-9813827 |
| Dänemark |
Bei der
Einreise muss ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der
Menge und Dosierung des mitgeführten
Betäubungsmittels vorgewiesen werden. Die Menge darf
die für 14 Tage Behandlungsdauer notwendige
Dosierung nicht überschreiten.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Holbergsgasse 6
1067 Copenhagen, Denmark
Tel. + (45) 33923360 / Fax + (45) 33931563 |
| Deutschland |
Kranke
Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von
dreissig Tagen zu ihrer Behandlung benötigten
betäubungsmittelhaltigen Medikamente ohne
Bewilligung einführen. Bei der Einreise muss ein
Arztzeugnis vorgewiesen werden können. Das
Arztzeugnis muss die täglich benötigte
Medikamentendosis angeben.
Zuständige Behörde:
Federal Institute for Drugs and Medical Devices
Federal Opium Agency
Genthiner Strasse 38
D-10785 Berlin, Germany
Tel. + (49) 30-45485101 / Fax + (49) 30-45485210 |
| Estland |
Für den
perönlichen medizinischen Gebrauch dürfen mit einem
ärztlichen Zeugnis Betäubungsmittel für eine Woche
und psychotrope Stoffe für zwei Wochen eingeführt
werden. Für grössere Mengen muss bei der
estonischen Behörde ein Gesuch gestellt werden.
Zuständige Behörde:
State Agency of Medicines
Kalevi 4
Tartu 51010, Estonia
Tel. + (372) 7-476577 / Fax + (372) 7-441549 |
| Finnland |
Mit
einem ärztlichen Zeugnis dürfen
Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel für den
persönlichen medizinischen Gebrauch für eine
Behandlungsdauer von höchstens 14 Tagen eingeführt
werden.
Zuständige Behörde:
Senior Pharmaceutical Inspector
Department of General Affairs
National Agency for Medicines
P.O. Box 55
FIN-00301 Helsinki, Finland
Tel. + (358) 9-47334218 / Fax + (358) 9-47334267 |
| Frankreich |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente dürfen vom Patienten unter Vorweisung
eines französisch verfassten ärztlichen Zeugnisses,
welches den Namen des behandelnden Arztes, des
Patienten, die Dosierung und die Behandlungsdauer
aufführt, eingeführt werden. Die Behandlungsdauer
darf je nach Wirkstoff 7, 14 oder 28 Tage nicht
überschreiten. (Bsp. Methadon: 7 Tage). Erkundigen
Sie sich bei der zuständigen französischen Behörde
über die zum Import erlaubte Menge Ihres
Medikaments.
Zuständige Behörde:
Agaence française de sécurité sanitaire des
produits de santé
Unité stupéfiants et psychotropes
143-147, boulevard Anatole-France
93285 Siant-Denis Cedex, France
Tel. + (33) 1 55 87 45 93; 1 55 87 35 98 / Fax + (33)
1 55 87 35 92 |
| Griechenland |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente dürfen eingeführt werden, falls eine
entsprechende Bewilligung vorgewiesen werden kann.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health and Welfare
Directorate of Medicines and Pharmacies
Division of Narcotic Drugs
17 Aristotelous Str.
GR-10187 Athens, Greece
Tel. + (30) 1-5227360; 1-5225301 / Fax + (30)
1-5227360 |
| Grossbritannien |
Kranke
Reisende dürfen eine begrenzte Menge
Betäubungsmittel ohne Importbewilligung einführen.
Zuständige Behörde:
Home Office
Action Against Drugs Unit
Room 239, 50 Queen Annes Gate
London SW1H 9AT, United Kingdom
Tel. + (44) 171-2733627; 171-2733126 / Fax + (44)
171-2732671; 171-2732157 |
| Irland |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum persönlichen medizinischen Gebrauch einführen.
Die Menge der mitgeführten Medikamente darf die im
vorzuweisenden ärztlichen Zeugnis vermerkten
Dosierungen nicht überschreiten.
Zuständige Behörde:
Department of Health and Children
Drugs Division
Hawkins House, Hawkins St.
Dublin 2, Ireland
Tel. +((353) 1-6354000 / Fax + (353) 1-6354001 |
| Island |
Für den
persönlichen medizinischen Gebrauch dürfen kranke
Reisende betäubungsmittelhaltige Medikamente
importieren und auf sich tragen. Bitte erkundigen sie
sich bei der zuständigen isländischen Behörde, in
welche Kategorie Ihr Medikament fällt. Je nachdem
brauchen Sie eine entsprechende Genehmigung und
dürfen eine Menge, die der Behandlungsdauer von 10
resp. 30 Tagen entspricht, mitnehmen. Der Import von
Betäubungsmittel per Post ist ausdrücklich
verboten.
Zuständige Behörde:
Chief of Pharmaceutical Division
Ministry of Health and Social Security
Laugavegur 116
150 Reykjavík, Iceland
Tel. + (354) 15609700 / Fax + (354) 1551965 |
| Italien |
Bis
Redaktionsschluss lagen keine verlässlichen
schriftlichen Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director
Central Office of Drugs
Ministry of Health
Via della Civiltá Romana, 7
I-00144 Rome, Italy
Tel. + (39) 6-59943177 / Fax + (39) 6-59943226 |
| Kroatien |
Betäubungsmittel
und psychotrope Substanzen dürfen mit einem
ärztlichen Zeugnis zum medizinischen persönlichen
Gebrauch für maximal fünf Tage eingeführt werden.
Zuständige Behörde:
Department of Drugs
Ministry of Health
Ulica Baruna Trenka 6
10000 Zagreb, Croatia
Tel. + (385) 1-4591333 / Fax + (385) 1-4819362 |
| Lettland |
Falls
eine entsprechendes ärtzliches Zeugnis vorliegt,
dürfen kranke Reisende betäubungsmittelhaltige
Medikamente für den persönlichen medizinischen
Gebrauch einführen, wobei die eingeführte Menge dem
Bedarf einer Behandlungsdauer von 7 Tagen nicht
überschreiten darf.
Zuständige Behörde:
State Agency of Medicines
Jersikas Street 15
LV-1003 Riga, Latvia
Tel. + (371) 7112900; 7113961 / Fax + (371) 7112848 |
| Liechtenstein |
In
Liechtenstein ist das Schweizer
Betäubungsmittelrecht, sofern Einfuhr, Durchfuhr und
Ausfuhr von Betäubungsmittel betroffen sind, im
Rahmen des Zollvertrages anwendbar.
Zuständige Behörde:
Control Office for Medicines
Office for Food Control
Postplatz 4
P.O. Box 402
FL-9494 Schaan
Tel. + (4175) 2367311 / Fax + (4175) 2367310 |
| Litauen |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente dürfen für den persönlichen
medizinischen Gebrauch eingeführt werde, falls ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt. Je nach
Medikament entspricht die erlaubte Höchstmenge einer
Behandlungsdauer von 7 resp. 30 Tagen. Bitte
erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde
über die erlaubte Menge ihres persönlichen
Medikaments.
Zuständige Behörde:
Narcotic Commission
State Medicine Control Agency
Ministry of Health
Gedimino av. 27
2600 Vilnius, Lithuania
Tel. + (370) 2-616549 / Fax + (370) 2-616549 /
E-mail: NK.VVKT@VVKT.LT |
| Luxemburg |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum persönlichen Gebrauch für die Behandlungsdauer
bis zu einem Monat (in Ausnahmefällen bis zu drei
Monaten) einführen. Bei der Einreise muss ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden
können.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé
57, boulevard de la Pétrusse
L-2935 Luxembourg
Tel. + (352) 4785550 / Fax + (352) 484903 |
| Malta |
Eine
Einfuhrbewilligung muss beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Chief Government Medical Officer
Department of Health
Palazzo Castellania
15 Merchants Street
Valletta CMR 02, Malta
Tel. + (356) 224071 / Fax + (356) 242285 |
| Monaco |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Direction de laction sanitaire et sociale
13, rue Emile de Loth
MC-980000 Monaco, Monaco
Tel. + (377) 93158310 / Fax + (377) 93158159 |
| Niederlande |
Nur
kranke Reisende aus Ländern des Schengener Abkommens
dürfen Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe zum
medizinischen Gebrauch einführen, unter der
Voraussetzung, dass eine entsprechende Bewilligung
der zuständigen nationalen Behörde vorliegt. Eine
solche Bewilligung kann für höchstens 30 Tage
ausgestellt werden.
Zuständige Behörde:
Chief
Inspectorate for Health Care
Ministry of Health
P.O. Box 16119
2500 BC The Hague, Netherlands
Tel. + (31) 9-4614877 / Fax + (31) 9-461879 |
| Norwegen |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum persönlichen medizinischen Gebrauch für eine
Woche Behandlungsdauer mit sich führen. (Psychotrope
Stoffe für einen Monat Behandlungsdauer.) Für
Medikamente, die unter norwegischem Recht verbotene
Betäubungsmittel (z.B. Amphetamine, Methylphenidate)
enthalten, muss bei der zuständigen norwegischen
Behörde eine Bewilligung beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Norwegian Board of Health
Department of Pharmaceutical Services
P.O. Box 8128 Dep
N-0032 Oslo, Norway
Tel. + (48) 22249018 / Fax + (47) 22249017 |
| Österreich |
Die
Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten
durch kranke Reisende für den persönlichen Bedarf
von maximal 30 Tagen ist erlaubt. Es muss ein
behördlich beglaubigtes Dokument mitgeführt werden,
welches die nötigen Angaben über das betroffene
Betäubungsmittel enthält.
Zuständige Behörde:
Federal Ministry of Labour, Health and Social
Affairs
Department VII/C/17
Stubenring 1
1010 Vienna, Austria
Tel. + (43) 1-711724695 / Fax + (43) 1-7149222 |
| Polen |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige und
psychotrope Medikamente unter den folgenden
Bedingungen einführen:
Vor der Abreise muss bei dem zuständigen polnischen
konsularischen Dienst im Ursprungsland eine
Bewilligung eingeholt werden. Dazu wird ein
ärztliches Zeugnis benötigt, das die folgenden
Informationen umfasst: Voller Name des Patienten;
Ankunftsdatum in Polen; Handelsname des Medikamentes
und Angabe der Aktivsubstanz, Menge und Dosierung des
Medikamentes. Eine Kopie der vom konsularischen
Dienst erstellten Bewilligung sollte die zuständige
polnische Behörde mindestens eine Woche vor dem
Einreisedatum erreichen. Bei der Einreise muss das
ärztliche Zeugnis, aufgrund dessen die Bewilligung
der polnischen Behörde erstellt wurde, vorgewiesen
werden können. Die Menge der eingeführten
Medikamente darf die für einen Monat
Behandlungsdauer entsprechende Dosierung nicht
übersteigen. Für längere Aufenthalte muss via
konsularischer Dienst eine Spezialbewilligung
beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Pharmacy Department
Ministry of Health and Social Welfare
Ul. Miodowa 15
PL-00952 Warsaw, Poland
Tel. + (48) 22-8262721; 22-6349272 / Fax + (48)
22-8314354; 22-8315585 |
| Portugal |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
für den persönlichen medizinischen Gebrauch für
höchstens einen Monat Behandlungsdauer einführen,
falls sie über ein entsprechendes ärztliches
Zeugnis verfügen.
Zuständige Behörde:
National Institute for Pharmacy and Medicament
(INFARMED)
Ministry of Health
Parque de Saúde de Lisboa
Av. Do Brasil, 53
1794-004 Lisbon, Portugal
Tel. + (351) 1-7987100 / Fax + (351) 1-7959116 |
| Rumänien |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Ministère de la santé
Direction pharmaceutique
Rue du Ministère 1-3
Sector 1
Bucarest, Roumanie
Tel. + (40) 1-3104966 / Fax + (40) 1-3104966 |
| Russland |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Standing Committee on Narcotics Control
Ministry of Health
Gagarinsky pereulok dom 20
121879 Moscow, Russian Federation
Tel. + (7) 095-2413701 / Fax + (7) 095-2413300 |
| Schweden |
Bestimmte
betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen für den
persönlichen medizinischen Gebrauch in einer
Höchstmenge, die der Behandlungsdauer von 5 Tagen
(psychotrope Stoffe: bis zu 3 Monaten) entspricht,
eingeführt werden, falls ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden kann.
Zuständige Behörde:
Medical Products Agency
P.O. Box 26
S-75103 Uppsala, Sweden
Tel. + (46) 18-174600 / Fax + (46) 18-548566 |
| Slowakei |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
für den persönlichen medizinischen Gebrauch für
höchstens 7 Tage (psychotrope Stoffe: 30 Tage) ohne
Bewilligung einführen, müssen jedoch ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen können.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Department of Pharmacy
Limbová ul.w
P.O. Box 52
SK-830 07 Bratislava 37, Slovakia
Tel. + (421) 54777993 / Fax + (421) 54776048 |
| Slowenien |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum dringenden persönlichen medizinischen Gebrauch
einführen und auf sich tragen, falls sie ein
entsprechendes Arztzeugnis gemäss den Bestimmungen
des Landes, in dem die Medikamente erworben wurden,
vorweisen können. Sie dürfen jedoch höchstens so
viele Medikamente mit sich nehmen, wie sie für den
Aufenthalt in Slovenien benötigen.
Zuständige Behörde:
Ministry of Health
Stefanova 5
SLO-1000 Ljubljana, Slovenia
Tel. + (386) 61-1786001 / Fax + (386) 61-1786058 |
| Spanien |
Die
Einfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten
für den persönlichen Gebrauch ist nur möglich mit
einer entsprechenden Bewilligung der nationalen
Gesundheitsbehörde. Ein von einem schweizerischen
Arzt ausgestelltes Rezept ist für die Einfuhr
solcher Substanzen nicht gültig.
Zuständige Behörde:
Jefe, Servicio Restricción de Estupefacientes
Ministerio de Sanidad y Consumo
C/Príncipe de Vergara 54
E-28006 Madrid, España
Tel. + (34) 91-5752763; 91-5752768; 91-4317654;
91-5764536 / Fax + (34) 91-5931500 |
| Tschechische
Republik |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Inspectorate of Narcotic Drugs and Psychotropic
Substances
Ministry of Health
Palackého nam. c.4
12801 Prague 2, Czech Republic
Tel. + (420) 2-24972710; 2-24916020 / Fax + (420)
2-24915979 |
| Ungarn |
Bei der
Einreise muss ein ärztliches Zeugnis mit Angaben der
Dosierung und Bezeichnung des Medikaments vorgewiesen
werden. Die entsprechende Gesetzgebung ist in
Überarbeitung. Es empfiehlt sich deshalb auf alle
Fälle, vor der Einreise ebenfalls eine entsprechende
Bewilligung bei der ungarischen Behörde einzuholen.
Zuständige Behörde:
Department of Narcotic Drugs
Ministry of Health
Arany János u. 6-8
H-1051 Budapest, Hungary
Tel. +(36) 1-3325754; 1-2123216 / Fax + (36)
1-3117255 |
| Zypern |
Die
Einfuhr und der Besitz von Betäubungsmitteln ist nur
mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt. Eine
Einfuhrbewiligung sollte mindestens einen Monat vor
der Einreise bei den zypriotischen Behörden unter
Vorweisung eines Arztzeugnisses mit Angabe der
Dosierung und Behandlungsdauer beantragt werden.
Zuständige Behörde:
Pharmaceutical Services
Ministry of Health
Marcou Dracou 10
1448 Lefkosia, (Nicosia), Cyprus
Tel. + (357) 2-309578 / Fax + (357) 2-305802 |