| Asien |
| China |
Bis
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
State Drug Administration
No. 38A, Beilishilu
Bejjing, China 100810
Tel. + (86) 10-68355484 / Fax + (86) 10-68336683
Hong Kong: Vor der Einreise muss bei
den chinesischen Behörden eine Bewilligung beantragt
werden, unter Angabe der Art, Dosis und Menge des
einzuführenden Betäubungsmittels.
Zuständige Behörde:
Chief Pharmacist
Pharmaceutical Service
Department of Health
18/F.Wu Chung House
213 Queens Road East
Wanchai, Hong Kong SAR
Tel. + (852) 29618750 / Fax + (852) 28345117
Macao:
Zuständige Behörde:
Medical and Health Department
Division of Pharmaceutical Affairs
P.O. Box 3002
Macao SAR
Tel. + (853) 5983508 / Fax + (853) 524016 |
| Indien |
Bei der
zuständigen indischen Behörde muss vor der Einreise
eine Importbewilligung eingeholt werden. Dem Gesuch
muss ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden,
welches die folgenden Angaben umfasst:
- Name und Adresse des Patienten
- Zweck und Aufenthaltsdauer in Indien
- Kopie des Arztzeugnisses mit Angabe der
Behandlungsdauer
- Bezeichnung, Menge und Handelsform des
Betäubungsmittels
- Name des voraussichtlichen indischen Einreisezolls
- Flugnummer und Ankunftsdatum /-zeit
- Passnummer und Gültigkeitsdauer des Passes
- Name und Adresse(n) des/der Kontaktpersonen des
Patienten in Indien
- Eine unterzeichnete Bestätigung dass die nicht
gebrauchten Medikamente bei der Ausreise aus Indien
ausgeführt werden.
Zuständige Behörde:
Narcotics Commissioner
19, The Mall Road, Morar
Gwalior 474006
Madhya Pradesh, India
Tel. + (91) 751-368121; 751-369437 / Fax + (91)
751-368111; 751-368577 |
| Indonesien |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director-Gneral for Drug and Food Control
Ministry of Health
Jalan Percetakan Negara 23
Jakarta 10560, Indonesia
Tel. + (62) 21-4245523 / Fax + (62) 21-4207683 |
| Israel |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
für maximal 31 Tage Behandlungsdauer einführen. Sie
müssen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis und
eine von der Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes
(Schweiz) ausgestellte Bewilligung vorweisen können,
in der die Menge des verschriebenen Medikamentes
angegeben sein muss.
Zuständige Behörde:
The Pharmaceutical Administration
Ministry of Health
P.O. Box 1176
Jerusalem 91010, Israel
Tel. + (972) 2-705960 / Fax + (972) 2-793765 |
| Japan |
Die
Einfuhr von Methadon ist verboten. Andere
Betäubungsmittel wie Morphinpräparate dürfen von
kranken Reisenden für den persönlichen
medizinischen Gebrauch mitgebracht werden, wenn eine
schriftliche Bewilligung der japanischen Behörde und
ein gültiges Arztzeugnis (in engl. Sprache)
vorliegt. Dem Gesuch für eine Bewilligung muss ein
Arztzeugnis beigelegt werden. Antragsformulare
können bei der zuständigen Behörde bestellt
werden. (Bearbeitungsdauer ca. 1 Monat.)
Zuständige Behörde:
Narcotics Division
Ministry of Health and Welfare, Japan
1-2-2 Kasumigaseki
Chiyoda-ku
Tokyo 100-8045, Japan
Tel. + 81-3-35031711 ext. 2780, 2784 / Fax +
81-3-35010034 |
| Korea,
Republik |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director
Narcotics Control Division
Korea Food and Drug Administration
5, Nikbun-Dong
Eunpyung-ku
Seoul 122-704, Republic of Korea
Tel. + (82) 2-3801855 / Fax + (82) 2-3548620 |
| Malaysia |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum persönlichen medizinischen Gebrauch einführen,
falls ein entsprechendes ärztliches Zeugnis gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem die
Medikamente bezogen wurden, vorliegt. Die
mitegführten Medikamente dürfen eine
Behandlungsdauer von einem Monat nicht überschreiten
und müssen bei der Einreise angegeben werden.
Zuständige Behörde:
Director
Pharmaceutical Services
Ministry of Health
Perkim Building, 11th Floor
Ipoh Road
51200 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel. + (60) 3-4412958 |
| Malediven |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Für Betäubungsmittel:
Narcotics Control Board
Ghazee Building
Ameer Ahmed Magu
Malé, Malidves
Tel. + (960) 31240 / Fax + (960) 312057
Für psychotrope Stoffe:
Ministry of Health
Malé, Malidves
Tel. + (960) 328887 / Fax + (960) 328889 |
| Nepal |
Kranke
Personen aus dem Ausland dürfen keine
betäubungsmittelhaltigen Medikamente einführen oder
auf sich tragen. Bestimmte Medikamente (z.B.
Methadon) können aufgrund eines entsprechenden
Zeugnisses eines in Nepal registrierten Arztes im
Lande bei offiziellen Spitälern und Apotheken
bezogen werden.
Zuständige Behörde:
Joint Secretary
Narcotic Drugs Control Division
Ministry of Health
Singhadarbar
Kathmandu, Nepal
Tel. + (977) 1-229401 / Fax + (977) 1-225156 |
| Philippinen |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente dürfen zu humanitären Zwecken
eingeführt werden, sofern die folgenden Dokumente
und Angaben vorliegen:
- Bewilligung der philippinischen Behörde zuhanden
des Patienten unter Angabe der Aufenthaltsdauer des
Patienten und der Bezeichnung des Medikamentes.
- Bewilligung der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes.
- Zeugnis des behandelnden Arztes dass der Patient
das Medikament benötigt.
- Genaues Abreisedatum.
Um unnötige Verzögerung des Patienten zu vermeiden,
sollte die philippinische Behörde im voraus via
australische Botschaft in Manila benachrichtigt
werden.
Zuständige Behörde:
Executive Director
Dangerous Drugs Board
P.O. Box 3682
Manila, Philippines
Tel. + (63) 2-5273215 / Fax + (63) 2-5273215 |
| Singapur |
Kranke
Reisende, die betäubungsmittelhaltige Medikamente
für den persönlichen Gebrauch nach Singapur
einführen, müssen vorgängig eine Bewilligung bei
der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss
die folgenden Informationen umfassen:
- Flugnummer, Ankunftsdatum sowie Aufenthaltsdauer in
Singapur
- Markenname oder Bezeichnung der aktiven Substanz
des Medikaments sowie dessen Dosierung
- Ärztliche Bestätigung, dass der Patient auf das
Medikament angewiesen ist sowie die ärztliche
Diagnose
- Mengenindikation der zu importierenden Medikamente
Eine allfällige Genehmigung wird per Fax oder Post
erteilt. Bewilligungsanträge sollten mindestens zwei
Wochen vor der Einreise gestellt werden.
Zuständige Behörde:
Chief Pharmacist
National Pharmaceutical Administration
Ministry of Health
No. 2 Jalan Bukit Merah
Singapore 169547, Singapore
Tel.: + (65) 3255619 / Fax: + (65) 2255423; Für
Bewilligungsanträge: Fax: + (65) 2242352 |
| Sri
Lanka |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Für Betäubungsmittel:
Medical Supplies Division
357, Deans Road
Colombo 10, Sri Lanka
Tel. + (94) 1-694111 / Fax + (94) 1-697096
Für psychotrope Stoffe:
Cosmetics Drugs and Devices Authority
Ministry of Health
120, Norris Canal Road
Colombo 10, Sri Lanka
Tel. + (94) 695173 / Fax + (94) 689704 |
| Thailand |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente dürfen für den persönlichen
medizinischen Gebrauch für eine Behandlungsdauer von
höchstens 30 Tagen eingeführt werden, falls ein
entsprechendes ärtzliches Zeugnis vorgewiesen werden
kann.
Für bestimmte Substanzen (z.B. Methadon) muss vorher
eine Bewilligung beim Thailändischen Generalkonsulat
eingereicht werden. Dem Antrag muss ein Artzzeugnis
in englischer Sprache mit den folgenden Angaben
beigelegt werden:
- genaue Bezeichnung des Medikaments, dessen
Dosierung und der Anzahl der mitgeführten Tabletten
- genauen Angaben über Beginn und Ende des
Aufenthalts
- Adresse des Arztes mit Originalunterschrift
Das Zeugnis ist zusammen mit Fr. 27 zur Legalisierung
bei dem oben genannten Generalkonsulat einzureichen.
Der Reisende sollte das Zeugnis immer zusammen mit
dem Medikament aufbewahren.
Zuständige Behörde:
Secretary-General
Food and Drug Administration
Ministry of Public Health
Tiwanond Road
Nonthaburi Province 11000, Thailand
Tel. + (66) 2-5907341 / Fax + (66) 2-5908471 |
| Türkei |
Betäubungsmittelhaltige
Medikamente zum persönlichen medizinischen Gebrauch
dürfen nur mit einer Bewilligung der türkischen
Behörde eingeführt werden.
Methadon ist in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt
(Stand 11.99) noch nicht in Gebrauch, und
diesbezügliche Bestimmungen werden momentan
erarbeitet.
Zuständige Behörde:
General Directorate of Pharmaceuticals
Department of Narcotic Drugs and Psychotropic
Substances
Ministry of Health
Ankara, Turkey
Tel. + (90) 312-2302794 / Fax + (90) 312-2301610 |
| |
|
| Ozeanien |
| Australien |
Der
Import von Betäubungsmitteln nach Australien durch
kranke Reisende für den persönlichen medizinischen
Gebrauch ist erlaubt, falls ein entsprechendes
ärztliches Rezept vorgewiesen werden kann. Bitte
erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde
über die zu diesem Zweck für den Import erlaubte
Höchstmenge.
Zuständige Behörde:
The National Manager
Therapeutic Goods Administration
Department of Health and Family Services
Att.: Treaties and Monitoring Unit
Chemicals and Non-Prescription Drug Branch
P.O. Box 100
Woden ACT 2606, Australia
Tel. + (61) 2-62897804 / Fax + (61) 2-62898308 |
| Fidschi |
Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Permanent Secretary for Health
Ministry of Health Department
Government Building
P.O. Box 2223
Suva, Fiji
Tel. + (679) 306177 / Fax + (679) 306163 |
| Neuseeland |
Kranke
Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente
zum medizinischen Gebrauch für sich selber oder
schutzbefohlene Person ein- und ausführen, wobei die
Menge der Medikamente höchstens dem Bedarf für
einen Monat Behandlungsdauer entsprechen darf, die
Medikamente auf ärztliche Verordnung eingenommen
werden müssen und von offizieller Stelle bezogen
worden sind.
Zuständige Behörde:
The Director-General of Health Compliance
Team Leader
New Zealand Medicines and Medical Devices
Safety Authority (Medsafe)
Ministry of Health
P.O. Box 5013
Wellington, New Zealand
Tel. + (64) 4-4962000 / Fax + (64) 4-4962229 |
| Papua-Neuguinea |
Betäubungsmittel
müssen bei der Einreise der Zollbehörde unter
Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses deklariert
werden.
Zuständige Behörde:
National Narcotics Bureau
P.O. Box 3880
Boroko, Papua New Guinea
Tel. + (675) 3253044; 3250190 / Fax + (675) 3258842 |