Mitnahme von Betäubungsmitteln - gesetzliche Bestimmungen für Asien und Ozeanien
BAG - Oktober 2000

Mitnahme von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen

Obschon wir die folgenden Informationen aufgrund schriftlicher Mitteilungen der jeweiligen Länder zusammengetragen haben, sind sie unverbindlich. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.

Asien
China Bis Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
State Drug Administration
No. 38A, Beilishilu
Bejjing, China 100810
Tel. + (86) 10-68355484 / Fax + (86) 10-68336683
Hong Kong: Vor der Einreise muss bei den chinesischen Behörden eine Bewilligung beantragt werden, unter Angabe der Art, Dosis und Menge des einzuführenden Betäubungsmittels.
Zuständige Behörde:
Chief Pharmacist
Pharmaceutical Service
Department of Health
18/F.Wu Chung House
213 Queen’s Road East
Wanchai, Hong Kong SAR
Tel. + (852) 29618750 / Fax + (852) 28345117
Macao:
Zuständige Behörde:
Medical and Health Department
Division of Pharmaceutical Affairs
P.O. Box 3002
Macao SAR
Tel. + (853) 5983508 / Fax + (853) 524016
Indien Bei der zuständigen indischen Behörde muss vor der Einreise eine Importbewilligung eingeholt werden. Dem Gesuch muss ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden, welches die folgenden Angaben umfasst:
- Name und Adresse des Patienten
- Zweck und Aufenthaltsdauer in Indien
- Kopie des Arztzeugnisses mit Angabe der Behandlungsdauer
- Bezeichnung, Menge und Handelsform des Betäubungsmittels
- Name des voraussichtlichen indischen Einreisezolls
- Flugnummer und Ankunftsdatum /-zeit
- Passnummer und Gültigkeitsdauer des Passes
- Name und Adresse(n) des/der Kontaktpersonen des Patienten in Indien
- Eine unterzeichnete Bestätigung dass die nicht gebrauchten Medikamente bei der Ausreise aus Indien ausgeführt werden.
Zuständige Behörde:
Narcotics Commissioner
19, The Mall Road, Morar
Gwalior – 474006
Madhya Pradesh, India
Tel. + (91) 751-368121; 751-369437 / Fax + (91) 751-368111; 751-368577
Indonesien Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director-Gneral for Drug and Food Control
Ministry of Health
Jalan Percetakan Negara 23
Jakarta 10560, Indonesia
Tel. + (62) 21-4245523 / Fax + (62) 21-4207683
Israel Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente für maximal 31 Tage Behandlungsdauer einführen. Sie müssen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis und eine von der Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes (Schweiz) ausgestellte Bewilligung vorweisen können, in der die Menge des verschriebenen Medikamentes angegeben sein muss.
Zuständige Behörde:
The Pharmaceutical Administration
Ministry of Health
P.O. Box 1176
Jerusalem 91010, Israel
Tel. + (972) 2-705960 / Fax + (972) 2-793765
Japan Die Einfuhr von Methadon ist verboten. Andere Betäubungsmittel wie Morphinpräparate dürfen von kranken Reisenden für den persönlichen medizinischen Gebrauch mitgebracht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der japanischen Behörde und ein gültiges Arztzeugnis (in engl. Sprache) vorliegt. Dem Gesuch für eine Bewilligung muss ein Arztzeugnis beigelegt werden. Antragsformulare können bei der zuständigen Behörde bestellt werden. (Bearbeitungsdauer ca. 1 Monat.)
Zuständige Behörde:
Narcotics Division
Ministry of Health and Welfare, Japan
1-2-2 Kasumigaseki
Chiyoda-ku
Tokyo 100-8045, Japan
Tel. + 81-3-35031711 ext. 2780, 2784 / Fax + 81-3-35010034
Korea, Republik Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Director
Narcotics Control Division
Korea Food and Drug Administration
5, Nikbun-Dong
Eunpyung-ku
Seoul 122-704, Republic of Korea
Tel. + (82) 2-3801855 / Fax + (82) 2-3548620
Malaysia Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen medizinischen Gebrauch einführen, falls ein entsprechendes ärztliches Zeugnis gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem die Medikamente bezogen wurden, vorliegt. Die mitegführten Medikamente dürfen eine Behandlungsdauer von einem Monat nicht überschreiten und müssen bei der Einreise angegeben werden.
Zuständige Behörde:
Director
Pharmaceutical Services
Ministry of Health
Perkim Building, 11th Floor
Ipoh Road
51200 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel. + (60) 3-4412958
Malediven Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Für Betäubungsmittel:
Narcotics Control Board
Ghazee Building
Ameer Ahmed Magu
Malé, Malidves
Tel. + (960) 31240 / Fax + (960) 312057
Für psychotrope Stoffe:
Ministry of Health
Malé, Malidves
Tel. + (960) 328887 / Fax + (960) 328889
Nepal Kranke Personen aus dem Ausland dürfen keine betäubungsmittelhaltigen Medikamente einführen oder auf sich tragen. Bestimmte Medikamente (z.B. Methadon) können aufgrund eines entsprechenden Zeugnisses eines in Nepal registrierten Arztes im Lande bei offiziellen Spitälern und Apotheken bezogen werden.
Zuständige Behörde:
Joint Secretary
Narcotic Drugs Control Division
Ministry of Health
Singhadarbar
Kathmandu, Nepal
Tel. + (977) 1-229401 / Fax + (977) 1-225156
Philippinen Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen zu humanitären Zwecken eingeführt werden, sofern die folgenden Dokumente und Angaben vorliegen:
- Bewilligung der philippinischen Behörde zuhanden des Patienten unter Angabe der Aufenthaltsdauer des Patienten und der Bezeichnung des Medikamentes.
- Bewilligung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes.
- Zeugnis des behandelnden Arztes dass der Patient das Medikament benötigt.
- Genaues Abreisedatum.
Um unnötige Verzögerung des Patienten zu vermeiden, sollte die philippinische Behörde im voraus via australische Botschaft in Manila benachrichtigt werden.
Zuständige Behörde:
Executive Director
Dangerous Drugs Board
P.O. Box 3682
Manila, Philippines
Tel. + (63) 2-5273215 / Fax + (63) 2-5273215
Singapur Kranke Reisende, die betäubungsmittelhaltige Medikamente für den persönlichen Gebrauch nach Singapur einführen, müssen vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss die folgenden Informationen umfassen:
- Flugnummer, Ankunftsdatum sowie Aufenthaltsdauer in Singapur
- Markenname oder Bezeichnung der aktiven Substanz des Medikaments sowie dessen Dosierung
- Ärztliche Bestätigung, dass der Patient auf das Medikament angewiesen ist sowie die ärztliche Diagnose
- Mengenindikation der zu importierenden Medikamente
Eine allfällige Genehmigung wird per Fax oder Post erteilt. Bewilligungsanträge sollten mindestens zwei Wochen vor der Einreise gestellt werden.
Zuständige Behörde:
Chief Pharmacist
National Pharmaceutical Administration
Ministry of Health
No. 2 Jalan Bukit Merah
Singapore 169547, Singapore
Tel.: + (65) 3255619 / Fax: + (65) 2255423; Für Bewilligungsanträge: Fax: + (65) 2242352
Sri Lanka Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Für Betäubungsmittel:
Medical Supplies Division
357, Deans Road
Colombo 10, Sri Lanka
Tel. + (94) 1-694111 / Fax + (94) 1-697096
Für psychotrope Stoffe:
Cosmetics Drugs and Devices Authority
Ministry of Health
120, Norris Canal Road
Colombo 10, Sri Lanka
Tel. + (94) 695173 / Fax + (94) 689704
Thailand Betäubungsmittelhaltige Medikamente dürfen für den persönlichen medizinischen Gebrauch für eine Behandlungsdauer von höchstens 30 Tagen eingeführt werden, falls ein entsprechendes ärtzliches Zeugnis vorgewiesen werden kann.
Für bestimmte Substanzen (z.B. Methadon) muss vorher eine Bewilligung beim Thailändischen Generalkonsulat eingereicht werden. Dem Antrag muss ein Artzzeugnis in englischer Sprache mit den folgenden Angaben beigelegt werden:
- genaue Bezeichnung des Medikaments, dessen Dosierung und der Anzahl der mitgeführten Tabletten
- genauen Angaben über Beginn und Ende des Aufenthalts
- Adresse des Arztes mit Originalunterschrift
Das Zeugnis ist zusammen mit Fr. 27 zur Legalisierung bei dem oben genannten Generalkonsulat einzureichen. Der Reisende sollte das Zeugnis immer zusammen mit dem Medikament aufbewahren.
Zuständige Behörde:
Secretary-General
Food and Drug Administration
Ministry of Public Health
Tiwanond Road
Nonthaburi Province 11000, Thailand
Tel. + (66) 2-5907341 / Fax + (66) 2-5908471
Türkei Betäubungsmittelhaltige Medikamente zum persönlichen medizinischen Gebrauch dürfen nur mit einer Bewilligung der türkischen Behörde eingeführt werden.
Methadon ist in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt (Stand 11.99) noch nicht in Gebrauch, und diesbezügliche Bestimmungen werden momentan erarbeitet.
Zuständige Behörde:
General Directorate of Pharmaceuticals
Department of Narcotic Drugs and Psychotropic Substances
Ministry of Health
Ankara, Turkey
Tel. + (90) 312-2302794 / Fax + (90) 312-2301610
   
Ozeanien
Australien Der Import von Betäubungsmitteln nach Australien durch kranke Reisende für den persönlichen medizinischen Gebrauch ist erlaubt, falls ein entsprechendes ärztliches Rezept vorgewiesen werden kann. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde über die zu diesem Zweck für den Import erlaubte Höchstmenge.
Zuständige Behörde:
The National Manager
Therapeutic Goods Administration
Department of Health and Family Services
Att.: Treaties and Monitoring Unit
Chemicals and Non-Prescription Drug Branch
P.O. Box 100
Woden ACT 2606, Australia
Tel. + (61) 2-62897804 / Fax + (61) 2-62898308
Fidschi Bis zum Redaktionsschluss lagen keine Angaben vor.
Zuständige Behörde:
Permanent Secretary for Health
Ministry of Health Department
Government Building
P.O. Box 2223
Suva, Fiji
Tel. + (679) 306177 / Fax + (679) 306163
Neuseeland Kranke Reisende dürfen betäubungsmittelhaltige Medikamente zum medizinischen Gebrauch für sich selber oder schutzbefohlene Person ein- und ausführen, wobei die Menge der Medikamente höchstens dem Bedarf für einen Monat Behandlungsdauer entsprechen darf, die Medikamente auf ärztliche Verordnung eingenommen werden müssen und von offizieller Stelle bezogen worden sind.
Zuständige Behörde:
The Director-General of Health Compliance
Team Leader
New Zealand Medicines and Medical Devices
Safety Authority (Medsafe)
Ministry of Health
P.O. Box 5013
Wellington, New Zealand
Tel. + (64) 4-4962000 / Fax + (64) 4-4962229
Papua-Neuguinea Betäubungsmittel müssen bei der Einreise der Zollbehörde unter Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses deklariert werden.
Zuständige Behörde:
National Narcotics Bureau
P.O. Box 3880
Boroko, Papua New Guinea
Tel. + (675) 3253044; 3250190 / Fax + (675) 3258842

Referenz
Bundesamt für Gesundheit, Bulletin 40 - 2. Oktober 2000. Zusätzliche Informationen:
http://www.admin.ch/bag/betm/d/