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Mitnahme von Betäubungsmitteln - Einführung
BAG - Oktober 2000; Swissmedic Dezember 2008

Aktuelle Informationen bei Swissmedic
Akutelle Informationen beim EDA Schweiz

Mitnahme von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen

Viele Patienten sind im Rahmen ihrer Behandlung auf Medikamente (Methadon, Morphium, Methylphenidat u.a.) angewiesen, welche unter die Gesetzgebung über die Betäubungsmittel fallen. Diese Patienten können oft ambulant behandelt werden und sind ohne weiteres auch fähig, Reisen ins Ausland zu unternehmen. Um allfällige Probleme bei der Ein- oder Durchreise zu vermeiden, empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), sich vor der Abreise zu erkundigen, welche rechtlichen Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln im Ziel- oder Transitland gelten. Der folgende Artikel informiert über die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von Betäubungsmitteln in den am häufigsten bereisten Ländern.

In der schweizerischen Gesetzgebung regelt Artikel 40 der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) (SR 812.121.1) den Transport von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende ins Ausland:

Einreise in die Schweiz
Kranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als ein Monat, haben sie sich an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, um ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu erhalten.

Ausreise aus der Schweiz
Kranke Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung des BAG ausführen, falls das Bestimmungsland dies erlaubt. Das BAG kann, ohne Gewähr, Auskünfte über die im Ausland geltenden Bestimmungen erteilen.

Am 12. Dezember 2008 tritt das zwischen der Schweiz und der EU beschlossene Übereinkommen über "Reisen mit Betäubungsmitteln im Schengenraum" in Kraft. Dies führt zu verschiedenen Veränderungen. Im Rahmen der Massnahmen gegen unerlaubten Betäubungsmittelhandel ergeben sich auch für Patienten, die im Rahmen einer Behandlung  betäubungsmittelhaltige Medikamente im Schengenraum mit sich führen,  Änderungen. Für das Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten können sich Patienten nun eine offizielle Bescheinigung ausstellen lassen. Die nötigen Formulare findet man bei Swissmedic zum herunterladen auf den eigenen Computer.

Auf jeden Fall untersagt ist der Transport verbotener Substanzen wie Heroin, Ecstasy oder Cannabis.

Leider bestehen noch keine international harmonisierten Bestimmungen über den Transport von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende. Einige Länder verlangen Importbewilligungen, schränken die Menge der erlaubten Menge stark ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. In letzterem Fall sollten betroffene Patienten andere Reiseländer wählen, deren gesetzlichen Bestimmungen eine Behandlung nicht verhindern. Ist jedoch die Einreise in ein Zielland mit restriktiven Bestimmungen unumgänglich, ist eine vorherige Abklärung über Behandlungsmöglichkeiten im Zielland notwendig. Das BAG rät den betroffenen Reisenden, sich rechtzeitig bei den konsularischen Diensten der Ziel- oder Transitländer zu erkundigen.

Auch wenn in der Schweiz psychotrope Substanzen wie Diazepam oder Phenobarbital keinen restriktiven legalen Bestimmungen unterworfen sind, trifft dies in andern Ländern nicht unbedingt auch zu. Sobald mehr als nur eine kleine Packung eines Betäubungsmittels mitgenommen wird, ist es ratsam, sich bei der zuständigen nationalen Behörde des Ziel- oder Durchreiselandes über die betreffenden Bestimmungen zu informieren. Die entsprechenden Kontaktadressen sind zu diesem Zweck auf der folgenden Liste angegeben.

Diese nach Kontinent alphabetisch geführten Listen (Dokumente 2/5 bis 5/5) informieren über die zur Zeit geltenden Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln in den von Schweizern am häufigsten bereisten Ländern. Die Informationen wurden von uns bei den zuständigen nationalen Behörden eingeholt.

Kommentar
Obschon wir die folgenden Informationen aufgrund schriftlicher Mitteilungen der jeweiligen Länder zusammengetragen haben, sind sie unverbindlich. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.

Referenz:
Bundesamt für Gesundheit, Bulletin 40 - 2. Oktober 2000.
Swissmedic: Schengen Übereinkommen : Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten, 12.2009

Zusätzliche aktuelle Informationen: http://www.swissmedic.ch