Mitnahme von Betäubungsmitteln - Einführung
BAG - Oktober 2000;
Swissmedic Dezember 2008
Aktuelle
Informationen bei Swissmedic
Akutelle
Informationen beim EDA Schweiz
Mitnahme von Betäubungsmitteln
und psychotropen Stoffen durch kranke Personen auf Auslandreisen
Viele Patienten sind im Rahmen ihrer
Behandlung auf Medikamente (Methadon, Morphium, Methylphenidat u.a.)
angewiesen, welche unter die Gesetzgebung über die Betäubungsmittel
fallen. Diese Patienten können oft ambulant behandelt werden und sind
ohne weiteres auch fähig, Reisen ins Ausland zu unternehmen. Um
allfällige Probleme bei der Ein- oder Durchreise zu vermeiden,
empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), sich vor der Abreise zu
erkundigen, welche rechtlichen Bestimmungen über die Mitnahme von
Betäubungsmitteln im Ziel- oder Transitland gelten. Der folgende
Artikel informiert über die zur Zeit geltenden gesetzlichen
Bestimmungen für den Transport von Betäubungsmitteln in den am
häufigsten bereisten Ländern.
In der schweizerischen Gesetzgebung
regelt Artikel 40 der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) (SR 812.121.1) den
Transport von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende ins Ausland:
Einreise in die Schweiz
Kranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat
zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne
Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in die Schweiz
einführen. Dauert ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als ein Monat,
haben sie sich an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden,
um ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu
erhalten.
Ausreise aus der Schweiz
Kranke Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von einem
Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne
Ausfuhrbewilligung des BAG ausführen, falls das Bestimmungsland dies
erlaubt. Das BAG kann, ohne Gewähr, Auskünfte über die im Ausland
geltenden Bestimmungen erteilen.
Am 12. Dezember 2008 tritt das
zwischen der Schweiz und der EU beschlossene Übereinkommen über "Reisen
mit Betäubungsmitteln im Schengenraum" in Kraft. Dies führt
zu verschiedenen Veränderungen. Im Rahmen der Massnahmen gegen
unerlaubten Betäubungsmittelhandel ergeben sich auch für Patienten,
die im Rahmen einer Behandlung betäubungsmittelhaltige
Medikamente im Schengenraum mit sich führen, Änderungen. Für
das Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten können sich
Patienten nun eine offizielle Bescheinigung ausstellen lassen. Die
nötigen Formulare findet man bei Swissmedic
zum herunterladen auf den eigenen Computer.
Auf jeden Fall untersagt ist der
Transport verbotener Substanzen wie Heroin, Ecstasy oder Cannabis.
Leider bestehen noch keine international
harmonisierten Bestimmungen über den Transport von Betäubungsmitteln
durch kranke Reisende. Einige Länder verlangen Importbewilligungen,
schränken die Menge der erlaubten Menge stark ein oder verbieten die
Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. In letzterem Fall
sollten betroffene Patienten andere Reiseländer wählen, deren
gesetzlichen Bestimmungen eine Behandlung nicht verhindern. Ist jedoch
die Einreise in ein Zielland mit restriktiven Bestimmungen
unumgänglich, ist eine vorherige Abklärung über
Behandlungsmöglichkeiten im Zielland notwendig. Das BAG rät den
betroffenen Reisenden, sich rechtzeitig bei den konsularischen Diensten
der Ziel- oder Transitländer zu erkundigen.
Auch wenn in der Schweiz psychotrope
Substanzen wie Diazepam oder Phenobarbital keinen restriktiven legalen
Bestimmungen unterworfen sind, trifft dies in andern Ländern nicht
unbedingt auch zu. Sobald mehr als nur eine kleine Packung eines
Betäubungsmittels mitgenommen wird, ist es ratsam, sich bei der
zuständigen nationalen Behörde des Ziel- oder Durchreiselandes über
die betreffenden Bestimmungen zu informieren. Die entsprechenden
Kontaktadressen sind zu diesem Zweck auf der folgenden Liste angegeben.
Diese nach Kontinent alphabetisch
geführten Listen (Dokumente 2/5 bis 5/5) informieren über die zur Zeit
geltenden Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln in den
von Schweizern am häufigsten bereisten Ländern. Die Informationen
wurden von uns bei den zuständigen nationalen Behörden eingeholt.
Kommentar
Obschon wir die folgenden Informationen aufgrund schriftlicher
Mitteilungen der jeweiligen Länder zusammengetragen haben, sind sie
unverbindlich. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle
Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In
den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung
Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet
werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.
Referenz:
Bundesamt für Gesundheit, Bulletin 40 - 2. Oktober 2000.
Swissmedic: Schengen Übereinkommen : Reisen mit betäubungsmittelhaltigen
Medikamenten, 12.2009
Zusätzliche aktuelle Informationen: http://www.swissmedic.ch